Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
phs M .Penzkofer
— gültig ab 01.03.1983 —
1. Geltungsbereich
Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen seitens phs sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Von diesen abweichende Vereinbarungen sowie fremde Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Vertragsabschluß
Angebote von phs sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Ausführung durch phs zustande, Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages, die der Besteller zu vertreten hat, kann phs 20% des Auftragswertes berechnen.

3. Lieferung
3.1 Alle Softwareprogramme werden nur unter der Bedingung verkauft, daß der Besteller die ,,Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- -und Zahlungsbedingungen" von phs rechtsverbindlich anerkennt. Mit der Lieferung und Bezahlung der Softwareprogramme wird kein Eigentum am Programm erworben, sondern lediglich das Nutzungsrecht am Programm. Die Programme bleiben Eigentum des Herstellers. Die Nutzung darf nur auf einem Computersystem (eine Installation) erfolgen. Jedes Programm hat eine Seriennummer, die auf der Rechnung vermerkt ist und die bei Wiederverkauf eben-falls auf der Rechnung vermerkt sein muß.

Eine Reproduktion der Programme, ganz oder auszugsweise, auf gleiche oder andere Träger ist dem Erwerber nicht gestattet. Aus-genommen hiervon sind Reproduktionen, welche der Erwerber zu Datensicherungszwecken für sich selbst anfertigt. Diese Reproduktionen dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden.

Der Erwerber verpflichtet sich. die Programme von phs und den Datenträger Dritten weder weiterzugeben noch in sonst irgendeiner Form zugänglich zu machen. Dritte in diesem Sinne sind auch Zweigniederlassungen des Erwerbers oder Tochtergesellschaften. Ausgeschlossen ist auch die Reproduktion des Programmes ganz oder teilweise zum Zwecke der gleichzeitigen mehrfachen Nutzung innerhalb des Betriebes des Erwerbers, Eine Verletzung dieser Bestimmungen berechtigt phs, vom Erwerber eine Konventionalstrafe von DM 15.000,— für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu fordern.

Unberührt davon bleiben alle urheberrechtlichen Ansprüche sowie Schadenersatzansprüche gegen den Erwerber.

Für die Programmhandbücher und andere Unterlagen gelten die gleichen Bestimmungen bezüglich Reproduktion und Weitergabe, einschließlich der Konventionalstrafe. Hat der Erwerber das Programm oder den Programmträger zum Wiederverkauf erworben, so ist es ihm nicht gestattet, das Programm ganz oder auszugsweise zu reproduzieren, auch nicht zum Zwecke der Datensicherung.

Der Wiederverkäufer darf die Programme an Dritte erst dann über-geben, wenn sich diese schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von phs sowohl dem Wiederverkäufer als auch gegenüber phs verpflichtet haben. Die von Dritten bei Verletzung zu zahlende Konventionalstrafe fällt zu DM 7.500,— an phs, zu DM 7.500,— oder anteilmäßig an den Wiederverkäufer.

Für den Inhalt der Lieferverpflichtung sind ausschließlich die von phs vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. phs ist zu Teillieferungen berechtigt.

3.2. Abweichungen der gelieferten Ware und Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie die Leistungen des gestellten Programmes erfüllen oder beinhalten.

3.3. Verzögert sich eine Leistung über den von phs schriftlich zuge-sagten Termin hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten Frist von mindestens vier Wochen geltend gemacht werden, es sei denn, der Besteller weist nach, daß sein Interesse wegen Fristüberschreitung vollständig weggefallen ist. Kommt phs mit der Lieferung in Verzug oder wird die Lieferung unmöglich, so ist der Ersatz eines mittelbaren Schadens ausgeschlossen, soweit Verzug oder Unmöglichkeit nicht auf einer grobfahrlässigen Vertragsverletzung seitens phs beruhen. Bei Lieferstörungen, die nicht im Einflußbereich von phs liegen, insbesondere bei Materialausfall, Beförderungs- oder Betriebssperre, ist phs berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß eine Schadenersatzpflicht eintritt.

3.4. Versand und Zustellung erfolgt auf Rechnung des Bestellers.

3.5 Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung ver-einbart wurde. Ist die Ware vom Besteller abzuholen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Besteller über.

4. Zahlung
4.1 Die Preise von phs gelten mangels abweichender Vereinbarungen
ab Hannover - Zahlungen sind auch bei Teillieferungen, soweit nicht
anders vereinbart, innerhalb der Zahlungsfrist zu leisten (8 Tage
- /. 2% Skonto, 20 Tage rein netto). Der Abzug von weiteren Skonti
ist ausgeschlossen - Es gilt die jeweils gültige Preisliste.

4.2 Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug. so ist phs berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 18 % zu verlangen. Diese Verzugszinsen werden berechnet für jeden angefangenen Monat, in dem der Vertrag durch Versendung, Bereitstellung oder Auslieferung der angeforderten Waren oder Ausführung der entsprechenden Dienstleistungen seitens phs erfüllt ist.

Durch den Verzug entstehende Mahnkosten werden pauschal mit DM 7,50 berechnet.

4.3 Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegenanspruchs kann der Besteller nur geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von phs und der Gegenanspruch des Bestellers auf demselben Vertragsver-hältnis beruhen. Diese Einschränkung gilt nicht, sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Kaufleuten Anwendung findet.

5. Eigentumsvorbehalt
5,1 Bis zu vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum von phs. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Ware zu verarbeiten oder zu veräußern - Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Überlassung der Ware im Tauschweg sind dem Besteller nicht gestattet.

6. Garantieleistung
6.1 Der Besteller verpflichtet sich, die von phs gelieferte Ware un-mittelbar nach der Ankunft zu untersuchen und etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen innerhalb von 14 Tagen gegenüber phs schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt der Gewährleistungsanspruch des Bestellers, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung und innerhalb der Frist nicht erkennbar

6.2 phs verpflichtet sich, im 1.Jahr nach Auslieferung der Programme Fehler des Trägermaterials durch Austausch auf eigene Kosten zu beheben -

6.3 Die Haftung von phs für Schäden und Vermögensverluste, die aus der Benutzung eines Programms entstanden sind, wird ausge-schlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine grobfahrlässige Vertragsverletzung seitens phs zurückzuführen. Des Empfänger ist allein verantwortlich bin den korrekten Einsatz und für die Datensicherung.

6.4 Eine Gewährleistungspflicht von phs beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Bei Verwendung dieser AGB im kaufmännischen Verkehr ist phs außerdem berechtigt, die Gewährleistung auf die Abtretung eigener, gegenüber Hersteller, Lieferanten oder Autoren bestehender Gewährleistungsansprüche zu beschränken, es sei denn, der Mangel hat seine Ursache ins Verantwortungsbereich von phs.

Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch phs oder die Befriedung aus den abgetretenen Gewährleistungsansprüchen fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kauf-preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Ein weitergehender Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines un-mittelbaren oder mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf  grobfahrlässige  Vertragsverletzung von phs zurückzuführen.

7. Sonstige Bestimmungen
7.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen phs und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7.2 Sollte eine der Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt

8. Gerichtsstand
Für beide Vertragspartner gilt Hannover als Gerichtsstand als vereinbart